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	<title>Critischer. Internet. Journalismus. Weltpolitik und mehr &#187; Menschenrechtskonvention</title>
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		<title>Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte urteilt gegen deutsches Recht</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 20:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>john</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist  im diametralen Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht zu dem Urteil gekommen, dass eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung für Straftäter rückwirkend nicht erfolgen dürfe. Mit dieser Entscheidung entsprach das Straßburger Gericht der Beschwerde des Sicherungsverwahrten M., der gemäß des Artikels 7 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen die ihm nachträglich auferlegte Strafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist  im diametralen Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht zu dem Urteil gekommen, dass eine Verlängerung der <a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2009-12/sicherungsverwahrung-urteil" target="_blank">Sicherungsverwahrung für Straftäter rückwirkend nicht erfolgen dürfe</a>. Mit dieser Entscheidung entsprach das Straßburger Gericht der Beschwerde des Sicherungsverwahrten M., der gemäß des Artikels 7 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen die ihm nachträglich auferlegte Strafe geklagt hatte.  Der Beschwerdeführer sah sich in seinem Recht auf Freiheit verletzt. <span id="more-297"></span></p>
<p>Wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde M. 1986 von einem Marburger Gericht zu einer Haftstrafe von 5 Jahren mit anschließender Unterbringung in Sicherungsverwahrung verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung noch auf maximal zehn Jahre begrenzt. Diese Höchstgrenze wurde allerdings 1998 mit rückwirkender Gültigkeit aufgehoben. So geschah es, dass M. die Haftanstalt in Schwalmstadt im Jahr 2001 nicht verlassen durfte.</p>
<p>Das Marburger Vollstreckungsgericht, das Frankfurter Oberlandesgericht und zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht sahen M&#8217;s weiteren Verbleib in der Verwahrung als rechtmäßig an. Dabei wiesen sie auf dessen Hang zur Gewalttätigkeit und die neue Regelung im StGB hin. <a href="http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/" target="_blank">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte</a> stellte nun jedoch klar, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße.</p>
<p>M. habe seine angedrohte Strafe von insgesamt 15 Jahren bereits hinter sich gebracht und könne deswegen nicht weiterhin festgehalten werden. Die Sicherungsverwahrung sei mitnichten nur als &#8220;Maßregel&#8221; zu bewerten, wie der damalige Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichtes Winfried Hassemer es 2004 getan hatte, sondern als &#8220;Strafe&#8221;, die zwingend unter das Rückwirkungsverbot falle. Dem EGMR zufolge verletzte die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung also M&#8217;s Menschenrechte.</p>
<p>Gemäß Artikel 7 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nämlich &#8220;keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden&#8221;.  Die europäischen Richter sahen M&#8217;s Freiheitsrecht verletzt. Gemäß Artikel 5 §1 hat jedermann &#8220;ein Recht auf Freiheit und Sicherheit&#8221;.</p>
<p>Mit seinem diametral entgegengesetzten Urteil verpasste der EGMR dem Bundesverfassungsgericht eine schallende Ohrfeige. Legt die Bundesregierung in den nächsten drei Monaten keine Beschwerde gegen dieses Urteil ein, gilt es als rechtskräftig. Für die erlittene unrechtmäßige Sicherungsvewahrung wäre M. dann eine <a href="http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/menschenrechte-deutschland-muss-gewaltverbrecher-50-000-euro-zahlen_aid_464169.html" target="_blank">Entschädigung von 50.000,-€</a> zu zahlen.</p>
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