Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist im diametralen Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht zu dem Urteil gekommen, dass eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung für Straftäter rückwirkend nicht erfolgen dürfe. Mit dieser Entscheidung entsprach das Straßburger Gericht der Beschwerde des Sicherungsverwahrten M., der gemäß des Artikels 7 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen die ihm nachträglich auferlegte Strafe geklagt hatte. Der Beschwerdeführer sah sich in seinem Recht auf Freiheit verletzt. (weiterlesen…)
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